Rettung verwaister Werke
Die stringenten Bedingungen, die durch Verwertungsgesellschaften EU- und weltweit erkämpft wurden, bringen „verwaistes“ Material für 150 Jahre unter Verschluss. Private Fotografien werden durchwegs als „Werke“, nicht mehr als „Leistungen“ definiert und unterliegen damit einer 70-jährigen Schutzfrist, die nach Ableben des Autors zu laufen beginnt. Sofern der Bildautor unbekannt ist, muss nach dem Aufnahmezeitpunkt eine menschliche Lebensdauer anberaumt werden, auf die die 70-jährige Sperrfrist folgt. Dadurch wird die Dokumentation des 20. Jahrhunderts mit Material, dessen Urheber nicht bekannt ist, unmöglich. In manchen Länder wird dies zwar durch Lizenzierung ermöglicht, wobei sich freilich die Frage nach Leistbarkeit und Berechtigung der Lizenzeinhebung stellt.
Dieser für die Geschichtsschreibung erschwerende Zustand ist durch die Crowd Sourcing-Initiative im Rahmen einer Topothek in vielen Fällen abwendbar, wenn das Material von den Urhebern oder dessen Erben autorisiert in die Topothek eingepflegt wird. Damit ist dieses Material nicht „verwaist“ und ist für die Allgemeinheit legal und frei einsehbar.
Verwendung von Musik
Das wünschenswerte Abrufen von Musik (der alte Super 8-Film von der Blasmusik wäre doch fein) in der Topothek ist durch die Lizenzierung durch die Verwertungsgesellschaft (AKM) eine finanzielle Frage. Daher werden Sie in der Topothek nur wenig Musik abrufen können.